Satzung

FC Schalke 04 Fanclub Weseke

Königsblaue Sippel e.V.

Satzung

(Tag der Eintragung: 12.09.2024)

 

Präambel:

Am 09.09.06 kamen in Borken-Weseke im Gasthaus Niehoff die in der Anwesenheitsliste Unterzeichneten zusammen, um einen Schalke-Fanclub zu gründen, dessen Name mit Königsblaue Sippel beschlossen wurde.

Die nachstehende Satzung wurde beschlossen:

 

 

§ 1 Der Name

 

Der Verein trägt den Name:

Königsblaue Sippel.

  1. Der Sitz ist in Weseke.
  2. Der Verein soll zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils zum 01.09. und endet zum 31.08. jedes Jahres.

 

§ 2 Der Zweck

  1. Der Verein dient der Förderung des Sports und des Sportgedankens, kultureller Betätigung, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, der Pflege der Geselligkeit durch regelmäßige Zusammenkünfte und Fahrten zu den Veranstaltungen/Spielen des FC Schalke 04.
  2. Aufgabe der Mitglieder ist es, sich im Sinne des „Fair-Play-Gedankens“ jederzeit sportlich und fair zu verhalten. Durch das Verhalten der Mitglieder wird für das Ansehen und das Erscheinungsbild  des FC Schalke 04 ein positives Image bewirkt. Dies gilt sowohl während der Austragung von Fußballspielen als auch außerhalb der Stadien in der Öffentlichkeit. 
  3. Der Club wendet sich in erster Linie an Fußballfreunde des FC Schalke 04 am Sitz des Vereins und seiner Umgebung.
  4. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  5.  

§ 3 Verbandzugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied beim Dachverband Schalker Fan-Club Verband e.V. unter der Mitgliedsnummer 891. Der Verein erkennt die Satzungen und Ordnung dieses Verbandes an.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Das Stimmrecht kann nur von Personen ausgeübt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür genannt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

 

Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Abschluss des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

 

Ein neues Mitglied erklärt sich mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag mit der Vereinssatzung einverstanden.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat den Verein so zu leiten, wie es im wohlverstandenen Interesse des Vereins und der Förderung des FC Schalke 04 erforderlich ist.

 

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Er wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt. In den geraden Jahren wählt die Mitgliederversammlung den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n, den/die Schriftführer/in, den/die 1.Beisitzer/in,

(Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 15.10.2023)

 

 in den ungeraden Jahren wählt die Mitgliederversammlung den/die 1.Vorsitzende/n, den/die Kassenwart/in, den/die 2.Beisitzer/in, den/die 3.Beisitzer/in.

(Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 15.10.2023)

 

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in offener oder geheimer Wahl zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

 

Soweit in diesem Zeitraum keine ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet, wird in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

 

Der Vorstand besteht aus

  1. 1.Vorsitzende/r  
  2. stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Kassenwart/in
  4. Schriftführer/in
  5. 1.Beisitzer/in
  6. 2.Beisitzer/in
  7. 3.Beisitzer/in

(Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 15.10.2023)

 

Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassenwart/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 15.10.2023)

 

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben Ihre Ämter ohne Vergütung aus. Vereinskosten (mit Beleg) werden erstattet.

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Einschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 

Der Vorstand fasst seine Entschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern, wenn auf jeden Fall der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Der Vorstand übt insbesondere folgende Tätigkeiten aus:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
  • Einladung zur Mitgliederversammlung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung und Jahresbericht.
  • Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Dokumentation und Aufbewahrung der wichtigen Geschäftsvorfälle.
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
  • Durchsetzung von Ansprüchen des Vereins gegen einzelne Mitglieder.
 

§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder

  1. Art und Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist dem Aufnahmeantrag zu entnehmen. Der Beitrag ist von allen Mitgliedern für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die Beiträge sind bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr für das gesamte Geschäftsjahr zu entrichten. Des Weiteren wird für jedes neue Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr fällig (S. Aufnahmeantrag).
  2. Alle Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug eingezogen. Eine Bankeinzugsermächtigung ist hierfür zwingend notwendig.
  3. Sollten Abbuchungen zu Lasten des Fanclubs zurück gebucht werden, so werden die Kosten hierfür dem Mitglied in Rechnung gestellt und die Mitgliedschaft erlischt.

  4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Beschluss des Vorstandes gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

  5. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluss

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt nicht im Fall des § 6 Absatz 3.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im September oder Oktober im Vereinslokal statt.  Die Tagesordnung wird über die Homepage oder E-Mails bekanntgegeben. (Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 15.10.2023)
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn A) der Vorstand dies beschließt oder B) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beim Vorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung erhalten.

  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Clubs. Jede Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  4. Abstimmungen erfolgen, wenn es die Versammlung nicht anderes beschließt, durch Handzeichen. Wird eine andere Art der Abstimmung beschlossen, so gilt dies jeweils nur für den zur Abstimmung geltenden Antrag.

  5. Beschlussfassungen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

  6. Ausnahmen sind Satzungsänderungen sowie Abberufungen eines Vorstandsmitgliedes. Sie bedürfen 2/3 Mehrheit.

  7. Für Wahlen zu Vorstandmitgliedern gilt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.

  8. Der Vorsitzende hat die Aufgabe und Befugnis, für einen ordentlichen Sitzungsablauf zu sorgen.

  9. Anträge sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen müssen schriftlich mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Satzungsänderung bekannt gegeben werden. Über die Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer  und vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  10. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Gründung und Auflösung des Vereins.
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des
  • Kassenberichtes des Kassierers.
  • Entlastung des Vorstandes.
  • Festsetzung der Beiträge der Mitglieder und deren Fälligkeit.
  • Änderung der Satzung oder des Vereinsnamens.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Bestimmung von Prüfern, insbesondere Kassenprüfer.
  • Alle übrigen wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.

§ 9 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

 

Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung in Weseke am 09.09.06 errichtet und beschlossen.

 

Vor der Eintragung erforderlich werdende oder gewünschte Änderungen sind durch den Vorstand zu veranlassen.

 

Das, nach Einreichung der Originalsatzung, verbleibende Exemplar der Satzung verwahrt der/die 1.Vorsitzende bei seinen Unterlagen.

(Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung 15.10.2023)

 

Auf Wunsch kann jedem Mitglied ein Exemplar, ggf. gegen Kostentragung überlassen werden.

Adresse

Königsblaue Sippel e.V.

Schalke Fanclub aus Weseke